7. Rechte an Arbeitsergebnissen
Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung (Vergütung), die diese nachfolgende Rechteeinräumung mitumfasst,
räumt Auftragnehmerin dem Auftraggeber unwiderruflich, für sämtliche Zwecke, insbesondere zur umfassenden Kommerzialisierung,
einschließlich zu Werbe- und Marketingzwecken, die nicht exklusiven, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte in
Bezug auf die im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen, erstellten, entwickelten oder bereitgestellten Arbeitsergebnisse, im
Zeitpunkt ihrer Entstehung ein, insbesondere, aber nicht abschließend in Bezug auf (i) alle urheberrechtlich geschützten Werke, (ii)
Marken, Geschmacksmuster (iii) Datenbanken gemäß § 87a UrhG oder entsprechender EU-Richtlinien, sowie (iv) sonstige nicht explizit
genannten geistigen Eigentumsrechte, die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen (gemeinsam „IP-Rechte“ genannt). Die
eingeräumten nicht-exklusiven Nutzungsrechte an den IP Rechten umfassen sämtliche körperlichen Verwertungsrechte als auch das
Recht zur unkörperlichen Wiedergabe, insbesondere das Recht zur physischen oder digitalen Vervielfältigung und Verbreitung, z.B.
Verkauf, Lizenzierung und Sub-Lizenzierung auf jede erdenkliche Weise, das Recht auf Vermietung/ Leasing, dem Recht der Öffentlichen
Zugänglichmachung auf jede erdenkliche technische Weise, dem Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, dem Ausstellungsrecht
und dem Bearbeitungsrecht unter Wahrung eventuell bestehender Urheberpersönlichkeitsrechte. Zum Bearbeitungsrecht gehört
insbesondere das Recht, Abänderungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die
Arbeitsergebnisse im Original oder in abgeänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vervielfältigen zu veröffentlichen zu
verbreiten, vorzuführen, auf jede erdenkliche technische Art zu übertragen und zum Betrieb von IT und/oder KI -Anlagen/Systemen und
Geräten zu nutzen oder dies Dritten zu erlauben.