Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Beratungsdienstleistungen durch die Weiss & Cie. Advisory GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Beratungsdienstleistungen der Weiss & Cie. Advisory GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist. Etwaige diesen AGB entgegenstehende AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung.

2. Pflichten des Auftraggebers

2.1 Auftragnehmerin wird für den Auftraggeber die im jeweils individuell in Textform ausgehandelten Hauptvertrag (z.B. angenommenes Angebot) spezifizierten Beratungsleistungen während der vereinbarten Laufzeit erbringen.

2.2 Auftragnehmerin ist verpflichtet, die sich aus dem Hauptvertrag ergebende vertraglich geschuldete Leistung unter Einsatz
entsprechend qualifizierter Berater zu erbringen.

2.3 Auftragnehmerin ist in der Organisation der Erbringung ihrer Dienstleistungen frei und ist insoweit keinen Weisungen des
Auftraggebers unterworfen. Insbesondere ist sie frei darin, Tätigkeitszeit und Tätigkeitsort selbst zu bestimmen.

2.4 Auftragnehmerin verpflichtet sich, ihre vertraglichen Pflichten unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers zu erbringen.

2.5 Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das zwischen Auftraggeber und unabhängigem Dienstleister. Durch diesen Vertrag wird keine Partnerschaft, kein Joint Venture und keine andere gemeinsame Unternehmung oder Prinzipal-AgenturBeziehung gleich welcher Art geschaffen oder beabsichtigt.

3. Leistungsumfang

3.1 Auftragnehmerin erbringt die vereinbarten Beratungsleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Beratungspraxis. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet.
 
3.2 Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung beider Parteien in Textform.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin jegliche vernünftigerweise zu erwartende Kooperation und Unterstützung zuteilwerden lassen, die sie nach seiner Auffassung zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten benötigt.
 
4.2 Sofern Leistungen der Auftragnehmerin beim Auftraggeber zu erbringen sind, stellt der Auftraggeber für diese Zeit den
entsprechenden die Leistung ausführenden Personen zweckmäßig ausgestattete Arbeitsplätze kostenlos zur Verfügung, ebenso
Netzwerk- und Internet-Anbindungen sowie sonstige Hard- und Software.

 4.3 Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern die Projektlaufzeit entsprechend. Auftragnehmerin behält sich vor, entsprechende Mehraufwände abzurechnen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug oder erfüllt der Auftraggeber die vorgenannten Pflichten nicht ordnungsgemäß, so darf Auftragnehmerin eine angemessene Entschädigung verlangen, die die Kosten von Wartezeit (Vorhaltekosten) mit einschließt.

 4.4 Jeder Vertragspartner benennt dem anderen Vertragspartner gegenüber einen sachkundigen und kompetenten Ansprechpartner, der für die Dauer des Hauptvertrages nicht ausgewechselt werden soll und bevollmächtigt ist, verbindliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (Projektleiter). Die Mehrkosten einer Einarbeitung des Projektleiters bei Auswechslung des Projektleiters auf Seiten des Auftraggebers trägt der Auftraggeber.

 4.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere Backup-Maßnahmen, zu treffen, um Daten- und Programmverluste zu vermeiden.

 4.6 Auftraggeber ist verpflichtet, Folgendes zu unterlassen: die Einstellung oder sonstige Beschäftigung (z. B. Aufträge auf eigene
Rechnung) oder sonstige Beauftragung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen der Auftragnehmerin oder jedweder für Auftragnehmerin tätigen Personen, die in Verbindung mit der Erfüllung der Leistungen nach dem Hauptvertrag für den Auftraggeber tätig sind.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Der Auftraggeber hat die vereinbarten Stundensätze, Tagessätze oder Pauschalbeträge (zusammen „Vergütung“ genannt) zu zahlen, wie im jeweiligen Hauptvertrag angegeben.

5.2 Die Vergütung versteht sich zzgl. USt. und ggfs. anderer anwendbarer Steuern oder Abgaben.
 
5.3.Auftragnehmerin hat Anspruch auf Erstattung der entstandenen notwendigen Auslagen. Zu den notwendigen Auslagen gehören Unterkunfts- und Reisekosten. Die Einzelheiten sind im jeweiligen Hauptvertrag festgelegt. Sollten keine Details im Hauptvertrag vereinbart sein, gilt Folgendes: Flüge außer Transatlantik: Economy Class Flex Tarif; Transatlantikflüge: Business Class; Zug: 1 Klasse; Hotel/Unterkünfte: maximal 4 Sterne.
 
5.4 Auftragnehmerin stellt am Ende eines jeden Monats eine Rechnung, inklusive aller angefallenen Auflagen und ggfs. weiterer
notwendiger Kosten.
 
5.5 Soweit sich Auftragnehmerin keine Vorkasse vorbehalten hat, erfolgt die Zahlung gegen Rechnung. Die Rechnung enthält die während des Rechnungszeitraums vereinbarte Vergütung sowie auf Wunsch des Auftraggebers die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zusammen mit den Stundensätzen für jede Person oder Consultant-Kategorie, die an den Dienstleistungen beteiligt ist.

5.6 Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
 
5.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu berechnen.

5.8 Wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug ist, kann die Auftragnehmerin ihre weitere Tätigkeit zurückhalten, bis der Auftraggeber alle fälligen und ausstehenden Beträge bezahlt hat.

6. Terminvereinbarungen und Absagen

6.1 Die zur Durchführung der Dienstleistungen erforderlichen Terminfestlegungen erfolgen unmittelbar zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin. Für den Fall, dass die Auftraggeberin in diesem Zusammenhang fest vereinbarte Termine absagen muss, gelten folgende Regelungen, es sei denn die Absage basiert auf einem wichtigen Grund, den die Auftraggeberin nicht zu vertreten hat; die Beweislast liegt in diesem Fall bei der Auftraggeberin:
 
6.1.1 Für Termine, die mit bis zu einem halben Tag berechnet werden, kann Auftragnehmerin die Zahlung von 100% der vereinbarten Vergütung für diesen Termin in Rechnung stellen, wenn die Absage später als 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin mitgeteilt wird. 

6.1.2 Für Termine, die mit mehr als einem halben Tag berechnet werden, kann die Auftragnehmerin die Zahlung von 100% der Vergütung in Rechnung stellen, wenn die Absage bis zu 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin erfolgt. Sofern die Absage zwischen 30 und 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin erfolgt, kann Auftragnehmerin 50% des Honorars für diesen Termin in Rechnung stellen.
Durch die Terminabsage bei der Auftragnehmerin entstandene weitere Kosten wie Annullierungs- oder Umbuchungskosten für Flüge werden von der Auftraggeberin getragen.

7. Rechte an Arbeitsergebnissen

Vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung (Vergütung), die diese nachfolgende Rechteeinräumung mitumfasst, räumt Auftragnehmerin dem Auftraggeber unwiderruflich, für sämtliche Zwecke, insbesondere zur umfassenden Kommerzialisierung, einschließlich zu Werbe- und Marketingzwecken, die nicht exklusiven, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte in Bezug auf die im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen, erstellten, entwickelten oder bereitgestellten Arbeitsergebnisse, im Zeitpunkt ihrer Entstehung ein, insbesondere, aber nicht abschließend in Bezug auf (i) alle urheberrechtlich geschützten Werke, (ii) Marken, Geschmacksmuster (iii) Datenbanken gemäß § 87a UrhG oder entsprechender EU-Richtlinien, sowie (iv) sonstige nicht explizit genannten geistigen Eigentumsrechte, die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen (gemeinsam „IP-Rechte“ genannt). Die eingeräumten nicht-exklusiven Nutzungsrechte an den IP Rechten umfassen sämtliche körperlichen Verwertungsrechte als auch das Recht zur unkörperlichen Wiedergabe, insbesondere das Recht zur physischen oder digitalen Vervielfältigung und Verbreitung, z.B. Verkauf, Lizenzierung und Sub-Lizenzierung auf jede erdenkliche Weise, das Recht auf Vermietung/ Leasing, dem Recht der Öffentlichen Zugänglichmachung auf jede erdenkliche technische Weise, dem Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, dem Ausstellungsrecht und dem Bearbeitungsrecht unter Wahrung eventuell bestehender Urheberpersönlichkeitsrechte. Zum Bearbeitungsrecht gehört insbesondere das Recht, Abänderungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die Arbeitsergebnisse im Original oder in abgeänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vervielfältigen zu veröffentlichen zu verbreiten, vorzuführen, auf jede erdenkliche technische Art zu übertragen und zum Betrieb von IT und/oder KI -Anlagen/Systemen und Geräten zu nutzen oder dies Dritten zu erlauben.

8. Haftungsbeschränkung

8.1 Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; dies gilt auch für ihre Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Auftragnehmerin nur bei Verstößen gegen Kardinalpflichten. „Kardinalpflichten“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung die Erbringung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung für Verstöße gegen solche wesentlichen Vertragspflichten ist auf den für diese Art von Vertrag typischen Schaden beschränkt, den Auftragnehmerin bei Vertragsabschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände hätte vorhersehen können (im Folgenden „typischer vorhersehbarer Schaden“).

 8.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder im Falle der Abgabe einer Garantie

9. Geheimhaltung

Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle als „vertraulich“ oder „confidential“ gekennzeichneten Informationen des Auftraggebers geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Auftraggeber hat in Textform zugestimmt oder die Auftragnehmerin ist gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet.

10. Datenschutz

Wenn und soweit personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO während der Erbringung der Dienstleistungen verarbeitet werden, ist der Auftraggeber der für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragnehmerin der Auftragsverarbeiter. Die Parteien werden in diesem Fall einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abschließen.

11. Kündigung

11.1 Die Laufzeit des Vertrags richtet sich nach dem im Hauptvertrag vereinbarten Projektzeitraum. Sofern keine Vereinbarung zum Projektzeitraum vereinbart ist, richtet sich die Laufzeit des Vertrags nach der tatsächlichen Laufzeit des Projekts.

11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Auftragnehmerin liegt unter anderem vor, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht zur angemessenen Zusammenarbeit bereit ist, wodurch Auftragnehmerin die Erbringung der Dienstleistungen so erschwert wird, das ihr ein Festhalten am Projekt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn der Auftraggeber mit der Zahlung mehr als 40 Tage nach Fälligkeit mit mehr als einem Monatsbeitrag in Verzug ist.

11.3 Jede Kündigung bedarf der Textform.

11.4 Nach Beendigung eines Auftrags stellt Auftragnehmerin dem Auftraggeber alle relevanten Arbeitsergebnisse für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen zum elektronischen Abruf zur Verfügung.

12. Ausschlussfristen

12.1 Alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einem Auftrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sich hierzu nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. 

12.2 Vorstehender Absatz gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung und nicht für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vorstehender Absatz findet ebenfalls keine Anwendung auf gesetzlich unverzichtbare oder unabdingbare Ansprüche

13. Sonstiges

13.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
 
13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
 
13.4 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform (z.B. E-Mail). Dies gilt auch für die Aufhebung des
Textformerfordernisses selbst.

13.5 Insoweit sich Regelungen in diesen Bestimmungen und dem Hauptvertrag widersprechen, ist der Hauptvertrag maßgeblich.

Stand: Oktober 2025